LOGO Deutschland

 

Praxis für Logopädie

!!! Aktuell !!!

 

 

Liebe Patienten und Patientinnen.

 

Die SARS-CoV-2-Pandemie und die damit verbundene Viruserkrankung COVID-19 führt zu erheblichen Einschränkungen des öffentlichen und privaten Lebens.

Um Ihren Schutz vor dem Virus auch im Rahmen Ihrer logopädischen Therapie sicherzustellen, werden in meiner logopädischen Praxis viele Maßnahmen zur Verringerung der Infektionsgefahr umgesetzt.

Bei den einzuhaltenden Hygienestandarts, dienen der Hygieneleitfaden des Deutschen Bundesverbandes der Logopäden sowie die Erkenntnisse der Berliner Charite und die Hygieneempfehlungen des RKI als Richtlinien.

 

Bitte beachten Sie zur Zeit folgende Regeln:

 

1. Sagen Sie Ihre Termine bitte rechtzeitig ab (24 Stunden im voraus), wenn Sie

  • Kontakt mit einem, sicher an Coronavirus-Erkrankten oder mit einer Person bei der V.a. auf ein Coronavirus besteht, hatten.

  • unter Erkältungssymptomen leiden (z.B.  Husten/ Fieber, Halsschmerzen, Schnupfen) leiden und/oder Ihnen eine Geruchsstörung aufgefallen ist.

Wenn Sie einen dieser Punkte mit "Ja" beantworten, kommen Sie bitte NICHT in meine Praxis.

 

2. Zwischen den Therapiestunden aller Patienten werden 15 Minuten Pause eingeplant, um die gesamten Räumlichkeiten gründlich zu durchlüften.

Kommen Sie daher, wenn möglich, pünktlich zu unserem vereinbarten Termin!

– eine längere Wartezeit im Wartezimmer und persönliche Begegnungen mit anderen Patienten sollen so vermieden werden.

 

3. Hygiene schützt:

  • Bitte desinfizieren/waschen  Sie Ihre Hände, sobald Sie die Praxisräumlichkeiten betreten und ebenso beim Verlassen der Praxis.

  • Beachten Sie die entsprechenden Husten-/Niesetikette.

 

4. Tragen Sie beim Betreten der Praxisräumlichkeiten bitte einen Mund-Nase-Schutz.

Dieser kann dann bei Stimmübungen und bei einer Einhaltung des Mindestabstandes von 3 Metern (nach Absprache mit der Therapeutin), abgelegt werden.

 

Quellen / weitere Informationen finden Sie hier:

LOGO Deutschland

https://www.logo-deutschland.de/

 

dbl (Deutscher Bundesverband für Logopädie)

https://www.dbl-ev.de/service/meldungen/meldung/news/aufrechterhaltung-des-praxisbetriebs-unter-schwierigen-umstaenden/

 

Berliner Charite:

https://audiologie-phoniatrie.charite.de/fileadmin/user_upload/microsites/m_cc16/

audiologie/Allgemein/Singen_und_SARS-CoV-2_Prof._Mürbe_et_al._04052020.pdf

 

Robert-Koch-Institut:

https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html

 

Verordnung zum Schutz
vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
(Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO)
Vom 7. Januar 2021

§ 12
Handwerk, Dienstleistungsgewerbe, Heilberufe

....1. medizinisch notwendige Leistungen von Handwerkern und – unabhängig vom Vorliegen
einer eigenen Heilkundeerlaubnis – Dienstleistern im Gesundheitswesen (einschließlich
Physio-, Ergotherapeuten, Podologen, medizinische Fußpflege, Logopäden, Hebammen
und so weiter, Hörgeräteakustikern, Optikern, orthopädischen Schuhmachern und so weiter) sowie
2. die gewerbsmäßige Personenbeförderung in Personenkraftwagen.
Bei den nach Satz 2 ausnahmsweise zulässigen Handwerks- und Dienstleistungen ist neben
strikter Beachtung der allgemeinen Hygiene- und Infektionsschutzregeln nach § 4 auf eine
möglichst kontaktarme Erbringung zu achten.

Bei gesichtsnahen Dienstleistungen, bei denen
die Kundin oder der Kunde keine Alltagsmaske tragen und der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, müssen Beschäftigte während der Behandlung mindestens eine FFP2-,
eine KN95- oder eine N95-Maske tragen.
(3) Die Tätigkeiten von Angehörigen der Heilberufe mit Approbation und sonstigen Personen,
die zur Ausübung der Heilkunde gemäß § 1 des Heilpraktikergesetzes befugt sind, zählen
ebenso wie zur Versorgung erforderliche Tätigkeiten der ambulanten Pflege und der Betreuung im Sinne des Fünften, des Achten, des Neunten und des Elften Buches Sozialgesetzbuch nicht zu den Dienstleistungen im Sinne der vorstehenden Absätze.  Das gilt auch für die mobile Frühförderung sowie Therapiemaßnahmen im Rahmen der Frühförderung nach dem
Neunten Buch Sozialgesetzbuch, die in Kooperationspraxen stattfinden.

Diese Tätigkeiten sind weiterhin zulässig, die Frühförderung jedoch nur im Rahmen von Einzelfördermaßnahmen.

Bei Kindern, bei denen ein wesentliches Förderziel die soziale Kompetenz und die Interaktion mit Gleichaltrigen ist, ist ausnahmsweise eine Förderung in der Kleingruppe (nicht
mehr als zwei Kinder) möglich.

Bei der Durchführung sollen die jeweils aktuell geltenden Empfehlungen und Richtlinien des Robert Koch-Instituts beachtet werden.
.....


Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Evaluation
(1) Diese Verordnung tritt am 11. Januar 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Januar 2021
außer Kraft.
(2) Die Landesregierung überprüft die Erforderlichkeit und Angemessenheit der Regelungen
fortlaufend und passt die Regelungen insbesondere dem aktuellen Infektionsgeschehen und
den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen zum Verlauf der Covid-19-Pandemie an.
Düsseldorf, den 7. Januar 2021
Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen
Karl-Josef L a u m a n n